Statistiken

Aviatik

Vorbemerkungen

Die Untersuchung von Zwischenfällen in der Luftfahrt bezweckt, durch Abklärungen der Umstände und Ursachen die Grundlage zur Vermeidung künftiger ähnlicher Unfälle und schwerer Vorfälle zu schaffen.

Die rechtliche Würdigung des Geschehens ist nicht Gegenstand der Untersuchung und der Untersuchungsberichte.

Die folgende Jahresstatistik beinhaltet alle gemeldeten Unfälle von zivil immatrikulierten schweizerischen Luftfahrzeugen im In- und Ausland sowie von ausländischen Luftfahrzeugen in der Schweiz.

Unfälle von Fallschirmspringern, Hängegleitern, Drachen, Drachenfallschirmen, Fesselballonen, unbemannten Freiballonen und Modelluftfahrzeugen sind der Untersuchung nicht unterstellt.

Definition

Nachstehend werden einige Begriffe erläutert, die in der Untersuchung von Zwischenfällen in der Luftfahrt von Bedeutung sind:

Flugunfall

Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, sofern sich eine Person mit der Absicht, einen Flug durchzuführen, darin aufhält:

  • bei dem eine Person inner- oder ausserhalb des Luftfahrzeuges erheblich verletzt oder getötet wird; oder
  • bei dem das Luftfahrzeug einen Schaden erleidet, der die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften wesentlich beeinträchtigt und in der Regel grössere Reparaturarbeiten oder den Ersatz des beschädigten Bauteils erforderlich macht; oder
  • bei dem das Luftfahrzeug verschollen oder das Wrack unerreichbar ist.

Nicht als Flugunfall gelten:

Todesfälle und Verletzungen, die nicht direkt mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängen; Todesfälle und Verletzungen von Personen, die sich unberechtigterweise und ausserhalb der für Besatzungen und Fluggäste vorgesehenen Zonen aufhalten; ferner Motorpannen und Schäden, die sich auf nur einen Motor, dessen Hilfsaggregate oder auf die Propellerblätter beschränken; Beschädigungen von Verschalung, leichte Verformungen oder kleine Löcher in der Aussenhaut; Schäden an den Flügel- und Rotorblätterenden, Antennen, Reifen oder Bremsen.

Erhebliche Verletzung

Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erleidet und die eines der folgenden Merkmale hat:

  • sie erfordert eine Spitaleinweisung innert sieben Tagen und von mehr als 48 Stunden;
  • sie besteht aus einem Knochenbruch; ausgenommen sind einfache Brüche von Fingern, Zehen oder Nase;
  • sie besteht aus Riss- oder Platzwunden, die schwere Blutungen, Schädigungen eines Nervs, eines Muskels oder einer Sehne zur Folge haben;
  • sie hat eine Schädigung eines inneren Organs zur Folge;
  • sie besteht aus Verbrennungen 2. und 3. Grades oder aus Verbrennungen, die mehr als 5 Prozent der Körperoberfläche bedecken;
  • sie ist auf nachweisbar infektiöse Stoffe oder schädliche Strahlungen zurückzuführen.

Tödliche Verletzung

Erhebliche Verletzung, die innert 30 Tagen nach dem Flugunfall zum Tod führt.

Grossflugzeug

Flugzeug, das ein höchstzulässiges Abfluggewicht von mindestens 5700 kg MTOW aufweist, in der Lufttüchtigkeitskategorie Standard, Unterkategorie Transport, eingeteilt ist oder über mehr als zehn Sitzplätze für Fluggäste und Besatzung verfügt.

Eintragungsstaat

Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Herstellerstaat

Der Staat oder die Staaten, welche die Lufttüchtigkeit des Prototyps (Baumuster) bescheinigt haben.

Betreiberstaat

Staat, in dem das Flugbetriebsunternehmen seinen Hauptsitz oder seinen ständigen Sitz hat.

Schwerer Vorfall

Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, das sich unter Umständen zugetragen hat, die beinahe zu einem Flugunfall geführt hätten.

Die nachstehend aufgeführten Störungen sind typische Beispiele für schwere Störungen. Die Liste ist jedoch nicht erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Definition des Begriffs "schwere Vorfälle".

  • Fastzusammenstoss, bei dem ein Ausweichmanöver notwendig war oder angemessen gewesen wäe, um einen Zusammenstoss oder eine gefährliche Situation zu vermeiden.
  • Nur knapp vermiedene Bodenberührung mit einem nicht ausser Kontrolle geratenen Luftfahrzeug.
  • Abgebrochener Start auf einer gesperrten oder belegten Piste.
  • Start von einer gesperrten oder bereits benutzten Piste mit kritischem Hindernisabstand.
  • Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder belegten Piste.
  • Erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flugleistungen beim Start oder im Anfangssteigflug.
  • Brände oder Rauch in der Fluggastkabine oder im Laderaum und Triebwerksbrände, auch wenn diese Brände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht werden konnten.
  • Umstände, welche die Flugbesatzung zum notfallmässigen Gebrauch von Sauerstoff zwangen.
  • Strukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine Triebwerkszerlegung, die nicht als Unfall eingestuft werden.
  • Mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahrzeugsysteme, wodurch der Betrieb des Luftfahrzeuges ernsthaft beeinträchtigt wurde.
  • Jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges.
  • Jeder Kraftstoffmangel, bei dem der Luftfahrzeugfôhrer eine Notlage erklären musste.
  • Vorfälle bei Start oder Landung: Vorfälle wie zu frühes oder zu spätes Aufsetzen, Überschiessen oder seitliches Abkommen von der Piste.
  • Ausfall von Systemen, meteorologische Erscheinungen, Betrieb ausserhalb des zulässigen Flugbereiches oder sonstige Ereignisse, die Schwierigkeiten bei der Steuerung des Luftfahrzeuges hätten hervorrufen können.
  • Versagen von mehr als einem System in einem redundanten System, das für die Flugführung und -navigation unverzichtbar ist.

Jahresstatistiken Aviatik

Ab 2012 sind die Statistiken im Jahresbericht der SUST integriert.


Bahnen und Schiffe

Definitionen

Tödliche Verletzung

Verletzung einer Person, die innert 30 Tagen nach einem Ereignis zum Tod führt.

Schwere Verletzung

Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert.

Leichte Verletzung

Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert

Grosser Sachschaden

Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Ereignisses ist und den Betrag von 180'000 Franken übersteigt.

Unfall

Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen grossen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 zur Folge hat.

Schwerer Vorfall

Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, wobei der Eintritt dieses Ereignisses nicht durch die allfällig dafür vorgesehenen automatischen Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre.

Wesentliche Störung

Störung, welche den Betrieb einer Strecke für mindestens sechs Stunden unterbricht.

Gefahrgutereignis

Ereignis, das beim Verladen, Befördern, Rangieren, Entladen oder während eines transportbedingten Aufenthaltes von gefährlichen Gütern Mensch oder Umwelt gefährdet hat.

Jahresstatistiken Bahnen und Schiffe

Ab 2012 sind die Statistiken im Jahresbericht der SUST integriert.

Jahresstatistiken 2011

Jahresstatistiken 2010

Jahresstatistiken 2009

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Letztes Update: 03.12.2019