Definitionen Bahnen und Schiffe
Nachstehend werden einige Begriffe erläutert, die in der Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen bei Bahnen und Schiffen von Bedeutung sind.
Zwischenfälle
Als Zwischenfälle gelten im öffentlichen Verkehr Ereignisse nach den Artikeln 15 und 16 VSZV.
Erheblicher Sachschaden
Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Unfalls ist und den Betrag von 50'000 Franken bei Seilbahnen oder von 150'000 Franken bei allen übrigen Verkehrsmitteln übersteigt.
Unfall
Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen erheblichen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 zur Folge hat.
Schwerer Vorfall
Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, der nicht durch automatische Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre.
Wesentliche Störung
Störung, welche den Betrieb einer Strecke für mindestens sechs Stunden unterbricht.
Leichte Verletzung
Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert.
Schwere Verletzung
Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert.
Tödliche Verletzung
Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und die innert 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt.
Gefahrengutereignis
Ereignis nach Abschnitt 1.8.5 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999.
