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Definitionen Aviatik

Nachstehend werden einige Begriffe erläutert, die in der Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen in der Luftfahrt von Bedeutung sind.

Zwischenfall

Als Zwischenfälle gelten in der Zivilluftfahrt Unfälle und schwere Störungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

Unfall

Ein Unfall ist ein Ereignis beim Betrieb eines bemannten oder unbemannten Luftfahrzeuges, bei dem eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist, das Luftfahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat oder verschollen ist. Für die detaillierte Definition eines Unfalles bzw. einer schweren Verletzung vgl. Art. 2 Ziff. 1, 5 und 17 Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

Störung

Eine Störung ist ein Ereignis ausser einem Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Für die detaillierte Definition einer Störung vgl. Art. 2 Ziff. 7 Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

Schwere Störung

Eine schwere Störung ist eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestand, die mit dem Betrieb eines bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugs verbunden ist. Typische Beispiele für schwere Störungen sind folgende Zwischenfälle:

  • Triebwerksausfälle
  • Notlandungen
  • Unbeabsichtigte Annäherungen zweier Luftfahrzeuge (Airprox, Fastkollisionen, Runway Incursion)
  • Brände oder Rauchentwicklung im Luftfahrzeug, auch wenn diese gelöscht werden konnten
  • VFR-Flüge in IMC (Luftfahrzeug, das nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules – VFR) fliegt, befindet sich in Wetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions – IMC), die eigentlich nur für Instrumentenflug geeignet sind
  • Nur knapp vermiedene Bodenberührung (almost Controlled Flight into Terrain – CFIT)
  • Ereignisse, welche die Besatzung zur Benutzung von Sauerstoff zwangen
  • Ausfall mehrerer redundanter Systeme an Bord oder von Flugsicherungsanlagen
  • Treibstoffmangel
  • Ausfall eines Flugbesatzungsmitgliedes während des Fluges
  • Überrollen oder seitliches Verlassen der Piste bei Start oder Landung

Für die detaillierte Definition einer schweren Störung vgl. Art. 2 Ziff. 7 und 16 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sowie den Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

Schwerer Vorfall

Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, das sich unter Umständen zugetragen hat, die beinahe zu einem Flugunfall geführt hätten.

Die nachstehend aufgeführten Störungen sind typische Beispiele für schwere Störungen. Die Liste ist jedoch nicht erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Definition des Begriffs «schwere Vorfälle».

  • Fastzusammenstoss, bei dem ein Ausweichmanöver notwendig war oder angemessen gewesen wäre, um einen Zusammenstoss oder eine gefährliche Situation zu vermeiden.
  • Nur knapp vermiedene Bodenberührung mit einem nicht ausser Kontrolle geratenen Luftfahrzeug.
  • Abgebrochener Start auf einer gesperrten oder belegten Piste.
  • Start von einer gesperrten oder bereits benutzten Piste mit kritischem Hindernisabstand.
  • Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder belegten Piste.
  • Erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flugleistungen beim Start oder im Anfangssteigflug.
  • Brände oder Rauch in der Fluggastkabine oder im Laderaum und Triebwerksbrände, auch wenn diese Brände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht werden konnten.
  • Umstände, welche die Flugbesatzung zum notfallmässigen Gebrauch von Sauerstoff zwangen.
  • Strukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine Triebwerkszerlegung, die nicht als Unfall eingestuft werden.
  • Mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahrzeugsysteme, wodurch der Betrieb des Luftfahrzeuges ernsthaft beeinträchtigt wurde.
  • Jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges.
  • Jeder Kraftstoffmangel, bei dem der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklären musste.
  • Vorfälle bei Start oder Landung: Vorfälle wie zu frühes oder zu spätes Aufsetzen, Überschiessen oder seitliches Abkommen von der Piste.
  • Ausfall von Systemen, meteorologische Erscheinungen, Betrieb ausserhalb des zulässigen Flugbereiches oder sonstige Ereignisse, die Schwierigkeiten bei der Steuerung des Luftfahrzeuges hätten hervorrufen können.
  • Versagen von mehr als einem System in einem redundanten System, das für die Flugführung und -navigation unverzichtbar ist.

Flugunfall

Ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeuges, sofern sich eine Person mit der Absicht, einen Flug durchzuführen, darin aufhält und während dem mindestens einer der folgenden Fälle eintritt:

  • bei dem eine Person inner- oder ausserhalb des Luftfahrzeuges erheblich verletzt oder getötet wird.
  • bei dem das Luftfahrzeug einen Schaden erleidet, der die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften wesentlich beeinträchtigt und in der Regel grössere Reparaturarbeiten oder den Ersatz des beschädigten Bauteils erforderlich macht.
  • bei dem das Luftfahrzeug verschollen oder das Wrack unerreichbar ist.

Nicht als Flugunfall gelten:

  • Todesfälle und Verletzungen, die nicht direkt mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängen.
  • Todesfälle und Verletzungen von Personen, die sich unberechtigterweise und ausserhalb der für Besatzungen und Fluggäste vorgesehenen Zonen aufhalten.
  • Ferner Motorpannen und Schäden, die sich auf nur einen Motor, dessen Hilfsaggregate oder auf die Propellerblätter beschränken.
  • Beschädigungen von Verschalung, leichte Verformungen oder kleine Löcher in der Aussenhaut.
  • Schäden an den Flügel- und Rotorblätterenden, Antennen, Reifen oder Bremsen.

Erhebliche Verletzung

Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erleidet und die eines der folgenden Merkmale hat:

  • Sie erfordert eine Spitaleinweisung innert sieben Tagen und von mehr als 48 Stunden.
  • Sie besteht aus einem Knochenbruch; ausgenommen sind einfache Brüche von Fingern, Zehen oder Nase.
  • Sie besteht aus Riss- oder Platzwunden, die schwere Blutungen, Schädigungen eines Nervs, eines Muskels oder einer Sehne zur Folge haben.
  • Sie hat eine Schädigung eines inneren Organs zur Folge.
  • Sie besteht aus Verbrennungen 2. und 3. Grades oder aus Verbrennungen, die mehr als 5 Prozent der Körperoberfläche bedecken.
  • Sie ist auf nachweisbar infektiöse Stoffe oder schädliche Strahlungen zurückzuführen.

Tödliche Verletzung

Erhebliche Verletzung, die innert 30 Tagen nach dem Flugunfall zum Tod führt.

Grossflugzeug

Flugzeug, das ein höchstzulässiges Abfluggewicht von mindestens 5700 kg MTOW aufweist, in der Lufttüchtigkeitskategorie Standard, Unterkategorie Transport, eingeteilt ist oder über mehr als zehn Sitzplätze für Fluggäste und Besatzung verfügt.

Eintragungsstaat

Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Herstellerstaat

Der Staat oder die Staaten, welche die Lufttüchtigkeit des Prototyps (Baumuster) bescheinigt haben.

Betreiberstaat

Staat, in dem das Flugbetriebsunternehmen seinen Hauptsitz oder seinen ständigen Sitz hat.